Pflegeversicherung

Kurzzusammenfassung der gesetzlichen Neuregelungen (Stand: 16.11.2012)

Beratung (§7b(1)):

Beratungspflicht durch Pflegekasse innerhalb zwei Wochen ab Antrag, durch Benennung einer Kontaktperson mit Beratungstermin oder Beratungsgutschein zu Lasten der Pflegekasse.

Begutachtung und Einstufung (§ 18 (3) SGB XI):

Begutachtungsfrist: 4 Wochen nach Antragstellung.

Nach Fristablauf muss die Pflegeversicherung nach § 18 Abs. 3a SGB Xl auf Wunsch mind. 3 unabhängige Gutachter zur Auswahl durch den Versicherten benennen.

Bescheidungsfrist: 5 Wochen nach Antragstellung (Bescheid zur Pflegestufe nebst Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit)

Nach Fristablauf muss die Pflegeversicherung nach § 18 Abs. 3b SGB Xl für jede begonnene Woche 70€ an den Antragsteller zahlen.

Pflegegeld bei VHP oder Kurzzeitpflege (§ 37 SGB XI)

Pflegegeld wird während Verhinderungspflege und Kuzzeitpflege für jeweils bis zu 4 Wochen zur Hälfte fortgewährt.

Wohngemeinschaften (§38aSGBXI)

Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen haben Anspruch auf einen pauschalen monatlichen Zuschlag in Höhe von 200,00 €, wenn sie

– in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung leben,
– sie Leistungen nach § 36, § 37 oder § 38 beziehen,
– in der Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet, und
– es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt

Neue Leistungen für Pflegestufe 0 (§ 39 SGB XI, § 40 SGB Xl)

Verhinderungspflege auch für Personen ohne Pflegestufe, aber mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a SGB Xl).

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und Pflegehilfsmittel auch für Personen ohne Pflegestufe, aber mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a SGB Xl).

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden bewohnerbezogen gewährt, also nicht mehr nur einmalig pro Wohnung, sondern jeder der Bewohner hat diesen Anspruch in Höhe von 2.557,00 €. Begrenzung auf max. 10.228,00 € bei vier Bewohnern pro WG.

Vorrang der Ambulanten Pflegesachleistung (§ 41 (7) SGB XI)

Ambulante Pflegesachleistungen sind vorrangig vor Tages- und Nachtpflege abzurechnen und zu bezahlen.

Förderung der Gründung einer Wohngruppe (§45e SGB Xl)

Zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen, die Anspruch nach § 38 a haben und an der Gründung beteiligt sind, für die altersgerechte und barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich zu dem Betrag nach § 40 (2.557,00 €) einmal ein Betrag bis zu 2.500,00 € gewährt.

Der Gesamtbetrag je Wohngruppe beträgt 10.000 €; Antragstellung innerhalb eines Jahres. Der Anspruch endet, wenn der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. mitteilt, dass die Fördergelder verbraucht sind, bzw. spätestens aber am 31.12.2015.

Kündigung des Pflegevertrages (§ 120 (2) SGB XI)

Der Pflegebedürftige kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst kündigen.

Zeitvergütung (§ 120 SGB XI)

ln dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbaren Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen unmittelbar nach Inkrafttreten dieser Regelung sowie vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt und ihn auf seine Wahlmöglichkeiten bei der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen hinzuweisen. Diese Gegenüberstellung hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Auf dieser Grundlage entscheidet der Pflegebedürftige über die Vergütungsform. ln dem Pflegevertrag ist die Entscheidung zu dokumentieren.

Bisher befinden sich diese Zeitvergütungen in der Verhandlung zwischen Pflegekassen und Pflegeverbänden. Bitte warten Sie hierzu weitere Informationen ab.

§ 123 SGB XI

Zusätzliche Pflegesachleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45 a SGB Xl) ab 2013 (zusätzlich zum Anspruch aus § 45b SGB Xl und § 36 SGB Xl):

Pflegestufe 0: 225,00 €

Pflegestufe 1: 665,00 €

Pflegestufe 2: 1.250,00 €

Pflegestufe 3: 1.550,00 € (wie bisher)

Betreuungsleistungen (§ 124 SGB XI)

Alle Personen mit einer Pflegestufe haben Anspruch auf häusliche Betreuung neben Grundpflege und Hauswirtschaft. Dies beinhaltet Unterstützung der Aktivitäten, der Kommunikation und sozialer Kontakte, Tagesstruktur, bedürfnisgerechte Beschäftigung, Einhaltung Tag-/ Nachtrhythmus. Die gemeinschaftliche Inanspruchnahme ist im häuslichen Umfeld oder seiner Familie möglich.

Private Pflegevorsorge (§ 126 ff)

Es gibt eine Zulage von 5,00 € monatlich bei Abschluss einer privaten Pflegevorsoge bei mindestens 10,00 € Monatsbeitrag

Pflege

Die Pflegekassen stellen Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zur Verfügung. Pflegebedürftig ist, „wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf“.
Voraussetzung ist eine Einstufung durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen in eine von drei Stufen der Pflegeversicherung, die abhängig sind vom Grad des täglichen Pflegeaufwandes.

Nach erfolgreicher Einstufung müssen Sie sich noch zwischen Geld-, Sach- oder Kombinationsleistung entscheiden. Die Pflegeversicherung zahlt Ihnen monatlich den Pflegegeld-Betrag gemäß Ihrer Pflegestufe aus und Sie organisieren mit diesem Geld Ihre Pflege selbst (Geldleistung).

Sie beauftragen einen professionellen Pflegedienst, der monatlich, gemäß Ihrer Pflegestufe, den entsprechenden Sachleistungsbetrag direkt mit Ihrer Pflegekasse abrechnen kann (Sachleistung).

Ihr professioneller Pflegedienst hat mit Ihrer Betreuung nicht den kompletten Sachleistungsbetrag Ihrer Pflegestufe ausgeschöpft. Ihre Pflegekasse wartet, bis der Pflegedienst seine monatliche Abrechnung eingereicht hat und errechnet dann, anhand der Pflegedienstrechnung, das verbleibende Pflegegeld (Kombinationsleistung).

Verhinderungspflege
Bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson übernimmt die Pflegekasse 1-mal jährlich für höchstens vier Wochen die Kosten für eine professionelle Ersatzpflegekraft bis zu 1550,- €. Bei einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson beschränkt sich die Leistung grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe. In Ausnahmefällen ist eine Erhöhung des Pflegegeldbetrages auf bis zu 1550,- € möglich, wenn der Pflegekasse entsprechend höhere notwendige Aufwendungen, z. B. Verdienstausfall oder Fahrkosten, nachgewiesen werden. Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Soziale Sicherung der häuslichen Pflegeperson
Für nicht erwerbsmäßig tätige häusliche Pflegekräfte (insbesondere Angehörige) übernimmt die Pflegeversicherung die Beitragszahlung zur Rentenversicherung. Die Beitragshöhe ist abhängig von der Stufe der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt. Die Pflegeperson kann daneben einer Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden wöchentlich nachgehen. Auch die Unfallversicherung der Pflegeperson ist sichergestellt.

Kurzzeitpflege (stationär)
kann bis zu 4 Wochen pro Jahr im Wert bis zu 1550,- € übernommen werden.

Zusätzliche Betreuungsleistungen bzw. erweiterte Betreuungsleistungen
Leistungen für Pflegeversicherte mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf

Hausnotruf
Kosten für Grundausstattung des Hausnotrufgerätes werden häufig als Hilfsmittel übernommen. Auch ein monatlicher Zuschuss kann beantragt werden.

Technische Hilfen

wie z. B. Pflegebetten oder Toilettensitzerhöhungen werden mit einer Selbstbeteiligung von 10 % der Kosten des Hilfsmittels, höchstens jedoch 25,- € je Hilfsmittel, erstattet. Vorrangig werden diese Hilfen jedoch leihweise überlassen.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
wie z. B. Desinfektionsmittel, Körperpflegeartikel oder Einmalhandschuhe werden bis zu 31,- € monatlich (ohne Selbstbeteiligung) von der Kasse übernommen.

Zuschüsse zum pflegebedingten Umbau der Wohnung
wie z. B. Türverbreiterung, Badezimmerumbau oder Treppenlifter werden bis zu 2557,- € je Maßnahme bezuschusst.

Unentgeltliche Pflegekurse
für Angehörige und ehrenamtliche Pflegekräfte durch qualifizierte Pflegeberater

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